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Zurück zur ÜbersichtSchadensersatz bei gravierendem Baumrückschnitt durch Nachbarn
Die Klägerin besaß ein großes Grundstück mit rund 70 Jahre alten Bäumen. Im hinteren Gartenbereich grenzt u. a. das Grundstück des Nachbarn an. Diesem hatte sie erlaubt, die auf sein Grundstück ragenden Äste der Bäume (ein Kirschbaum und eine Birke) zurückzuschneiden. Ende Mai 2020 betrat der Nachbar das klägerische Grundstück in ihrer Abwesenheit und führte gravierende Schnittarbeiten an den beiden Bäumen durch. An der Birke verblieb kein einziges Blatt und der kurz vor der Ernte befindliche Kirschbaum wurde vollständig eingekürzt. Ob sich die Bäume wieder vollständig erholen, ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht Frankfurt hat der auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von knapp 35.000 Euro gerichteten Klage in Höhe von gut 4.000 Euro stattgegeben. Die Geschädigte legte Berufung ein.
Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück (Az. 9 U 35/23). Bei der Zerstörung eines Baumes sei in der Regel der Schadensersatz nicht in Form von Naturalrestitution zu leisten, da die Ersatzbeschaffung in Form der Verpflanzung eines ausgewachsenen Baumes regelmäßig mit besonders hohen und damit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei. Nach Auffassung der Richter sei der Schadensersatz daher üblicherweise auf eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines neuen jungen Baumes sowie einen Ausgleichsanspruch für die zu schätzende Werteinbuße des Grundstücks zu richten. Ausnahmsweise könnten aber auch die vollen Wiederbeschaffungskosten zuzuerkennen sein, gab das Oberlandesgericht der Vorinstanz mit auf den Weg, „wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum wenigstens nahelegen würden“. Dies muss nun die Vorinstanz klären und dabei berücksichtigen, welche Funktion die Bäume für das konkrete Grundstück hatten. Zu berücksichtigen sei dabei auch der Vortrag der Klägerin, wonach es ihr bei der sehr aufwändigen, gleichzeitig naturnahen Gartengestaltung auch darauf angekommen sei, Lebensraum für Vögel und sonstige Tiere zu schaffen und einen Beitrag zur Umwandlung von Kohlenstoffdioxid in Sauerstoff zu leisten. Das Landgericht muss jetzt den Sachverhalt weiter aufklären, um dann noch einmal über die Höhe des Schadensersatzes zu entscheiden.
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